Ohne Einwilligung keine Veröffentlichung
Das Kunsturhebergesetz regelt seit über hundert Jahren, wann Bilder von Menschen gezeigt werden dürfen:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.§ 22 Kunsturhebergesetz
Fotos von Mitarbeitenden sind außerdem personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Für die Veröffentlichung auf Website oder Social Media ist deshalb in der Regel die Einwilligung jeder abgebildeten Person nötig.
Schriftlich oder elektronisch
Im Beschäftigungsverhältnis schreibt das Bundesdatenschutzgesetz die Form vor:
Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.§ 26 Abs. 2 BDSG
Der Arbeitgeber klärt die Beschäftigten in Textform über den Zweck und über ihr Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO auf. Dazu kommen die allgemeinen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.
Schon vor der DSGVO hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Einwilligung von Arbeitnehmern in die Veröffentlichung ihrer Bilder schriftlich erfolgen muss (Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13).
Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.03.2023 (C-34/21) ist offen, wie weit § 26 BDSG noch anwendbar ist. Gilt die Regel nicht, wird die Einwilligung nach Art. 6 und Art. 7 DSGVO geprüft, und die Abhängigkeit im Arbeitsverhältnis bleibt für die Freiwilligkeit maßgebend, so der Hessische Datenschutzbeauftragte.
Was in die Einwilligung gehört
Je genauer die Einwilligung beschreibt, was mit den Bildern geschieht, desto klarer ist sie für beide Seiten.
- WerDer Arbeitgeber als Verantwortlicher, mit Anschrift.
- Welche BilderZum Beispiel das Porträt vom Teamtermin am konkreten Datum, gegebenenfalls auch Gruppenfotos.
- Wofür und woDie Kanäle einzeln: Website, Social Media, Stellenanzeigen, Presse, Druck, Intranet.
- Wie langeOb die Nutzung zeitlich begrenzt ist und was beim Ausscheiden passiert.
- FreiwilligDer Hinweis, dass eine Ablehnung keine Nachteile im Arbeitsverhältnis hat.
- WiderrufDer Hinweis auf das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, und an wen der Widerruf geht.
Freiwillig trotz Arbeitsverhältnis
Für die Frage, ob eine Einwilligung freiwillig ist, zählen nach § 26 Abs. 2 BDSG die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis und die Umstände, unter denen sie erteilt wurde. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn die Person einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil hat oder Arbeitgeber und Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen.
Widerruf und Ausscheiden
Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.Art. 7 Abs. 3 DSGVO
Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Was bis zum Widerruf veröffentlicht war, bleibt rechtmäßig. Ob ausgeschiedene Mitarbeitende ohne besonderen Grund widerrufen können, wird unterschiedlich gesehen:
Bundesarbeitsgericht 2014
In einem Fall um ein Werbevideo, noch nach dem Kunsturhebergesetz: Das Ende des Arbeitsverhältnisses allein rechtfertigt den Widerruf nicht, die Person muss einen Grund angeben, abgewogen wird im Einzelfall (8 AZR 1010/13).Seit der DSGVO
Nach verbreiteter Ansicht gilt der jederzeitige Widerruf ohne Begründung, siehe etwa Dr. Datenschutz.Ist die Einwilligung wirksam widerrufen, entfällt die Grundlage für die weitere Veröffentlichung.
Ausweis, Intranet und Firmenfeier
- Mitarbeiterausweis
- Für ein Lichtbild auf dem Ausweis kann die Erfüllung des Arbeitsvertrags als Grundlage reichen.
- Intranet
- Im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse genügen, bei gezielten Porträts bleibt die Einwilligung der sicherere Weg.
- Firmenfeier
- Ein Satz in der Einladung ersetzt keine Einwilligung.
Ausführlich dazu: Dr. Datenschutz, Mitarbeiterfotos.
Was der Fototermin beiträgt
Die Einwilligungen holt ihr als Arbeitgeber ein. Beim Teamtermin gilt:
- Eigene Auswahl
- Jede Person wählt ihr Bild direkt vor Ort am Monitor.
- Nutzungsrechte
- Die Bilder dürft ihr für Website, Social Media, Recruiting und Presse nutzen, zeitlich unbegrenzt. Wer im Bild ist, darf das eigene Porträt auch privat nutzen.
- Ersatz bei Wechsel
- Licht, Hintergrund und Bildausschnitt sind bei mir hinterlegt. Neue Kolleginnen und Kollegen fotografiere ich mit „Neu im Team“ im gleichen Look.
Zum Nachlesen
- § 22 Kunsturhebergesetz
- § 26 Bundesdatenschutzgesetz
- Art. 7 DSGVO
- Art. 13 DSGVO
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30.03.2023, C-34/21
- Hessischer Datenschutzbeauftragter: Handreichung zum EuGH-Urteil
- Dr. Datenschutz: Mitarbeiterfotos
Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall fragt eure Datenschutzbeauftragte oder einen Anwalt.
